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LAG Köln, 22.01.2013 - 11 Sa 665/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Betriebsbedingte Kündigung, Auflösungsantrag
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Betriebsbedingte Kündigung, Auflösungsantrag
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betriebsbedingte Kündigung trotz freien Arbeitsplatzes; Prüfung der Verhältnismäßigkeit; Prognose einer greifbar schweren Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses für Auflösungsantrag
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626; KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung trotz freien Arbeitsplatzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 24.05.2012 - 10 Ca 8107/11
- LAG Köln, 22.01.2013 - 11 Sa 665/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 482/09
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts
Auszug aus LAG Köln, 22.01.2013 - 11 Sa 665/12
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt die Prognose einer greifbar schweren Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus (BAG, Urt. v. 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - m. w. N.).Der Ehemann ist anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 09.09.2012 - 2 AZR 482/09 - m. w. N.) nicht Prozessbevollmächtigter der Ehegattin.
- BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 607/05
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Änderungsangebot - Weiterbeschäftigung auf …
Auszug aus LAG Köln, 22.01.2013 - 11 Sa 665/12
Zur Vermeidung einer Beendigungskündigung besteht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 21.09.2006- 2 AZR 607/05 - m. w. N.). - BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Köln, 22.01.2013 - 11 Sa 665/12
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - m. w. N.) ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.